FC Teutonia München e.V.
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SATZUNG des F.C. Teutonia e.V. München

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahre 1905 gegründete Verein trägt den Namen

„Fußballclub Teutonia e.V.”

Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München (Registergericht) eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977).

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Pflege und Förderung des Amateursports.

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landessportverband e.V. vermittelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft ist anfechtbar. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendleiter und dem Technischen Leiter. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 5.000,—(i.W. fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins, die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

Mitgliederversammlungen sind vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 10 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 11 Anträge für die Mitgliederversammlung

Anträge können gestellt werden

a. von den Mitgliedern

b. vom Vorstand

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag aufgenommen werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassiers.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landessportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung, an die Stadt München, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sportes im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 03. April 2001 ist mit der Eintragung der vorstehenden Satzung in das Vereinsregister gegenstandslos.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. April 2004 genehmigt.

München, den 30.10.2004

Klaus Neuner (1. Vorsitzender)

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